(1) Fertigarzneimittel, die nicht in der Apotheke hergestellt worden sind, sind stichprobenweise zu prüfen. Dabei darf von einer über die Sinnesprüfung hinausgehenden Prüfung abgesehen werden, wenn sich keine Anhaltspunkte ergeben haben, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Qualität des Arzneimittels begründen. Die Sätze 1 und 2 gelten für apothekenpflichtige Medizinprodukte entsprechend.
(2) Das anzufertigende Prüfprotokoll muß mindestens enthalten
1.
den Namen oder die Firma des pharmazeutischen Unternehmers, bei Medizinprodukten des Herstellers oder seines Bevollmächtigten,
2.
die Bezeichnung und bei Arzneimitteln zusätzlich die Darreichungsform,
3.
die Chargenbezeichnung oder das Herstellungsdatum,
4.
das Datum und die Ergebnisse der Prüfung,
5.
das Namenszeichen des prüfenden oder die Prüfung beaufsichtigenden Apothekers.