- Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz
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§ 13 AnzV
Vorlage von Unterlagen nach § 26 des Kreditwesengesetzes
(Jahresabschlüsse, Lage- und Prüfungsberichte)
Bei der Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses ist der Tag der Feststellung anzugeben.