Die Anfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder daß die Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist.
BGH, Urteil vom 3.2.1976,
Az. VIII ZR 197/74
Auch einstweilige Verfügungen auf Zahlung von Unterhalt, die eine vorläufige Befriedigung des Anspruchs gewähren, sind von der Rechtsprechung im Falle der Anfechtung vorläufigen Schuldtiteln nach § 10 AnfG gleichgestellt worden (vgl. BGH Urteil vom 5. Februar 1953 - IV ZR 173/52 = LM AnfG § 2 Nr. 1).