§ 2a AltZertG

Kostenstruktur

Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen:

1.
Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen:

a)
als jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro;

b)
als Prozentsatz des gebildeten Kapitals;

c)
als Prozentsatz der vereinbarten Bausparsumme oder des vereinbarten Darlehensbetrags;

d)
als Prozentsatz der eingezahlten oder vereinbarten Beiträge oder Tilgungsleistungen;

e)
als Prozentsatz des Stands des Wohnförderkontos;

f)
ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung;

2.
folgende anlassbezogene Kosten:

a)
für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung;

b)
für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes;

c)
für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners.Von Satz 1 bleiben unberührt

1.
gesetzliche Schadenersatzansprüche,

2.
bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 die Kosten und die Gebühren nach § 6 Absatz 4 der Preisangabenverordnung sowie

3.
Steuern, die der Anbieter für den Anleger einzubehalten und abzuführen hat.§ 125 des Investmentgesetzes ist für Altersvorsorgeverträge nicht anzuwenden.