§ 18 AltPflG
Gesetz über die Berufe in der Altenpflege
Abschnitt 4: Ausbildungsverhältnis
§ 18
AltPflG
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie beträgt sechs Monate.
§ 17 AltPflG
§ 19 AltPflG