- Aktiengesetz
- Erstes Buch: Aktiengesellschaft
- Vierter Teil: Verfassung der Aktiengesellschaft
- Erster Abschnitt: Vorstand
§ 94 AktG
Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter.