LG Aachen, Beschluss vom 4.8.2007,
Az. 41 O 85/07
17In diesem Zusammenhang sind die Interessen der Antragstellerin und ihrer Aktionäre am alsbaldigen Wirksamwerden des Beherrschungsvertrags (vgl. hierzu die genannte Vertragspassage, § 6.2, und § 294 AktG) auf der einen Seite abzuwägen mit dem Interesse der Antragsgegner am Aufschub auf der anderen Seite, wobei die Schwere der geltend gemachten und zu diesem Zweck zu unterstellenden ( vgl.: OLG Karlsruhe, ZIP 2007, 270ff. mit weiteren Nachweisen) Verletzung den Nachteilen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre gegenüberzustellen ist (der. ebenda).