- Aktiengesetz
- Erstes Buch: Aktiengesellschaft
- Siebenter Teil: Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Achter Teil: Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft
- Drittes Buch: Verbundene Unternehmen
- Viertes Buch: Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Dritter Teil: Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
§ 410 AktG
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.