- Aktiengesetz
- Erstes Buch: Aktiengesellschaft
- Fünfter Teil: Rechnungslegung Gewinnverwendung
- Sechster Teil: Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Vierter Unterabschnitt: Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
§ 211 AktG
Wirksamwerden der Kapitalerhöhung
(1) Mit der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals ist das Grundkapital erhöht.
(2) (weggefallen)