- Aktiengesetz
- Erstes Buch: Aktiengesellschaft
- Fünfter Teil: Rechnungslegung Gewinnverwendung
- Sechster Teil: Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Zweiter Unterabschnitt: Bedingte Kapitalerhöhung
§ 200 AktG
Wirksamwerden der bedingten
Kapitalerhöhung
Mit der Ausgabe der Bezugsaktien ist das Grundkapital erhöht.