- Aktiengesetz
- Erstes Buch: Aktiengesellschaft
- Fünfter Teil: Rechnungslegung Gewinnverwendung
- Sechster Teil: Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Zweiter Abschnitt: Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
- Erster Unterabschnitt: Kapitalerhöhung gegen Einlagen
§ 187 AktG
Zusicherung von Rechten auf den Bezug neuer
Aktien
(1) Rechte auf den Bezug neuer Aktien können nur unter Vorbehalt des Bezugsrechts der Aktionäre zugesichert werden.
(2) Zusicherungen vor dem Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals sind der Gesellschaft gegenüber unwirksam.