Die Aktien können verschiedene Rechte gewähren, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens. Aktien mit gleichen Rechten bilden eine Gattung.
LG Dortmund, Beschluss vom 3.11.2006,
Az. 20 AktE 4/94
Aus § 11 AktG lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass Stammaktien und Vorzugsaktien bei der Bemessung der Abfindung gleich behandelt werden müssten (OLG Düsseldorf, DB 1973, 1391, 1393).