- Gesetz über Agrarstatistiken
- Teil 2: Agrarstatistiken
- Abschnitt 12: Holzstatistik
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschrift
§ 78 AgrStatG
Einzelerhebungen
Die Holzstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen:
1.
Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben,
2.
Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung.