- Gesetz über Agrarstatistiken
- Teil 2: Agrarstatistiken
- Abschnitt 7: Geflügelstatistik
- Unterabschnitt 2: Erhebung in Brütereien
§ 50 AgrStatG
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Die Erhebung in Brütereien wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über die Bruteiereinlagen und die Kükenerzeugung erhoben.