§ 1 AgrStatG

Anordnung als Bundesstatistik

Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden folgende Agrarstatistiken als Bundesstatistiken durchgeführt:

1.
die Bodennutzungserhebung,

2.
die Erhebung über die Viehbestände,

3.
die Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,

4.
die Ernteerhebung,

5.
die Geflügelstatistik,

6.
die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik,

7.
die Milchstatistik,

8.
die Fischerei- und Aquakulturstatistik,

9.
die Weinstatistik,

10.
die Holzstatistik,

11.
die Düngemittelstatistik.