§ 7e AdVermiG

Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber

Den Adoptionsbewerbern obliegt es, die erforderlichen Angaben zu machen und geeignete Nachweise zu erbringen für:

1.
die Eignungsprüfung (§ 7 und § 7b Absatz 1 und 2),

2.
die sachdienlichen Ermittlungen (§ 7a Absatz 1 und 2),

3.
die länderspezifische Eignungsprüfung (§ 7c Absatz 1 und 2),

4.
die Prüfung nach § 7d Absatz 1.Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Dritten Titels des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.