- Abgabenordnung
- Dritter Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Erster Abschnitt: Verfahrensgrundsätze
- 3. Unterabschnitt: Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
- III.: Beweis durch Urkunden und Augenschein
§ 98 AbgabenO
Einnahme des Augenscheins
(1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen.
(2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.