§ 78 AbgabenO

Beteiligte

Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,

2.
diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,

3.
diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.