§ 410 AbgabenO

Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend:

1.
die §§ 388 bis 390 über die Zuständigkeit der Finanzbehörde,

2.
§ 391 über die Zuständigkeit des Gerichts,

3.
§ 392 über die Verteidigung,

4.
§ 393 über das Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren,

5.
§ 396 über die Aussetzung des Verfahrens,

6.
§ 397 über die Einleitung des Strafverfahrens,

7.
§ 399 Abs. 2 über die Rechte und Pflichten der Finanzbehörde,

8.
die §§ 402, 403 Abs. 1, 3 und 4 über die Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft,

9.
§ 404 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz über die Steuer- und Zollfahndung,

10.
§ 405 über die Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen,

11.
§ 407 über die Beteiligung der Finanzbehörde und

12.
§ 408 über die Kosten des Verfahrens.

(2) Verfolgt die Finanzbehörde eine Steuerstraftat, die mit einer Steuerordnungswidrigkeit zusammenhängt (§ 42 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann sie in den Fällen des § 400 beantragen, den Strafbefehl auf die Steuerordnungswidrigkeit zu erstrecken.