- Abgabenordnung
- Sechster Teil: Vollstreckung
- Zweiter Abschnitt: Vollstreckung wegen Geldforderungen
- 3. Unterabschnitt: Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Dritter Abschnitt: Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
- 1. Unterabschnitt: Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 329 AbgabenO
Zwangsgeld
Das einzelne Zwangsgeld darf 25.000 Euro nicht übersteigen.