- Abgabenordnung
- Dritter Abschnitt: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Fünfter Teil: Erhebungsverfahren
- Erster Abschnitt: Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- 3. Unterabschnitt: Zahlungsverjährung
§ 232 AbgabenO
Wirkung der Verjährung
Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen.