§ 10 AbgG
Abgeordnetengesetz
Dritter Abschnitt: Rechtsstellung der in den Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes
§ 10
AbgG
Wahlbeamte auf Zeit
Die Länder können durch Gesetz für Wahlbeamte auf Zeit von § 6 abweichende Regelungen treffen.
§ 9 AbgG
§ 11 AbgG