- Abgeordnetengesetz
- Erster Abschnitt: Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag
§ 1 AbgG
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag regeln sich nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes.