- Außenwirtschaftsverordnung
- Kapitel 8: Beschränkungen gegen bestimmte Länder und Personen
- Abschnitt 4: Auslandstaten Deutscher
§ 79 AWV
Beschränkungen nach § 5 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes
Die §§ 74 bis 77 gelten auch für Deutsche im Ausland.