- Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten
- Kapitel 5: Kosten; Übergangsvorschriften
- Abschnitt 1: Kosten
§ 76 AUG
Übersetzungen
Die Höhe der Vergütung für die von der zentralen Behörde veranlassten Übersetzungen richtet sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz.