- Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten
- Kapitel 2: Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
- Abschnitt 4: Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach völkerrechtlichen Verträgen
- Unterabschnitt 1: Allgemeines
§ 58 AUG
Anhörung
Das Gericht entscheidet in dem Verfahren nach § 36 ohne Anhörung des Antragsgegners.