Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Inhabern mit Wohnsitz
außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik an der
Altguthaben-Ablösungs-Anleihe
Bürger von Staaten, mit denen die Deutsche Demokratische Republik Ansprüche aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe durch zwischenstaatliche Vereinbarung geregelt hat, können keine Ansprüche mehr geltend machen.