§ 40 ASG
Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung
Siebter Abschnitt: Schlussvorschriften
§ 40
ASG
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
§ 39 ASG