Anlage 2 ARegV

(zu § 10)

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2542)Die Ermittlung eines Erweiterungsfaktors nach § 10 erfolgt nach der folgenden Formel:

Für die Spannungsebenen Mittelspannung und Niederspannung (Strom) oder die Ebene der Gesamtheit aller Leitungsnetze unabhängig von Druckstufen (Gas) ist:

Für die Umspannebenen Hochspannung/Mittelspannung und Mittelspannung/Niederspannung (Strom) oder die Ebene der Gesamtheit aller Regelanlagen unabhängig von der Druckstufe (Gas) ist:

Dabei ist:

EFt, Ebene i
Erweiterungsfaktor der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.

Ft,i
Fläche des versorgten Gebietes der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.

F0,i
Fläche des versorgten Gebietes der Ebene i im Basisjahr.

APt,i
Anzahl der Anschlusspunkte in der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.

AP0,i
Anzahl der Anschlusspunkte in der Ebene i im Basisjahr.

Lt,i
Höhe der Last in der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.

L0,i
Höhe der Last in der Ebene i im Basisjahr.Der Erweiterungsfaktor für das gesamte Netz ist der gewichtete Mittelwert über alle Netzebenen.