§ 78 AO

Beteiligte

Beteiligte sind

1.Antragsteller und Antragsgegner,

2.diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,

3.diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.