BGH, URTEIL vom 1.5.1979,
Az. VII ZR 84/78
Erbringt ein privater Dritter Leistungen aus einem Steuerschuldverhältnis (vgl. § 48 AO 1977) und geht die Steuerforderung auf ihn über, die aber - wie dargelegt - in seiner Hand nur noch eine privatrechtliche Geldforderung sein kann, so richtet sich auch die Möglichkeit eines Haftungsdurchgriffs auf andere Personen als den ursprünglichen Schuldner ausschließlich nach Privatrecht, also nach den von der Rechtsprechung insoweit entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHZ 56, 81; 68, 312, beide mit Nachweisen).