(1) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend:
1.die §§ 388 bis 390 über die Zuständigkeit der Finanzbehörde,
2.§ 391 über die Zuständigkeit des Gerichts,
3.§ 392 über die Verteidigung,
4.§ 393 über das Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren,
5.§ 396 über die Aussetzung des Verfahrens,
6.§ 397 über die Einleitung des Strafverfahrens,
7.§ 399 Abs. 2 über die Rechte und Pflichten der Finanzbehörde,
8.die §§ 402, 403 Abs. 1, 3 und 4 über die Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft,
9.§ 404 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz über die Steuer- und Zollfahndung,
10.§ 405 über die Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen,
11.§ 407 über die Beteiligung der Finanzbehörde und
12.§ 408 über die Kosten des Verfahrens.
(2) Verfolgt die Finanzbehörde eine Steuerstraftat, die mit einer Steuerordnungswidrigkeit zusammenhängt (§ 42 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann sie in den Fällen des § 400 beantragen, den Strafbefehl auf die Steuerordnungswidrigkeit zu erstrecken.