Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
BVerfG, vom 2.2.1976,
Az. 2 BvL 18/93
Die Besteuerung der durch § 40 AO erfaßten Einkünfte verstoße auch insoweit gegen den Gleichheitssatz, als die Regeln der Steuererhebung für die Einkünfte aus entsprechenden Handlungen keine Gleichheit im Belastungserfolg gewährleisteten (unter Hinweis auf BVerfGE 84, 239 ff.).
BVerfG, vom 2.2.1976,
Az. 2 BvL 18/93
Die Besteuerung der durch § 40 AO erfaßten Einkünfte verstoße auch insoweit gegen den Gleichheitssatz, als die Regeln der Steuererhebung für die Einkünfte aus entsprechenden Handlungen keine Gleichheit im Belastungserfolg gewährleisteten (unter Hinweis auf BVerfGE 84, 239 ff.).