- Abgabenordnung
- Sechster Teil: Vollstreckung
- Achter Teil: Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Zweiter Abschnitt: Bußgeldvorschriften
§ 383 AO
Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und
Vergütungsansprüchen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 46 Abs. 4 Satz 1 Erstattungs- oder Vergütungsansprüche erwirbt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.