BGH, URTEIL vom 2.1.1995,
Az. X ZR 32/93
Der geschädigte Mandant kennt den Beratungsfehler in der Regel zu diesem Zeitpunkt nicht und erst recht nicht einen sich daraus möglicherweise ergebenden Schaden, Da die Gestaltungsberatung in Steuerangelegenheiten zu demeist 'Langzeitwirkung' hat, werden ein Beratungsfehler und die sich daraus ergebenden Steuernachteile häufig erst lange nach der Beratung erkennbar (vgl, BGH NJW 1993, 1173), Deswegen wären, liefe die Verjährungsfrist schon ab Entstehung der Steuerschuld gemäß § 38 AO, Schadensersatzansprüche gegen den Steuerberater vielfach bereits verjährt, bevor der Mandant den Beratungsfehler und dessen Folgen erkennen kann {vgl, BGH NJW-RR 1994, 1210, 1211 r.