§ 369 AO

Steuerstraftaten

(1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:

1.Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind,

2.der Bannbruch,

3.die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft,

4.die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat.

(2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.