- Abgabenordnung
- Sechster Teil: Vollstreckung
- Zweiter Abschnitt: Vollstreckung wegen Geldforderungen
- 3. Unterabschnitt: Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Dritter Abschnitt: Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
- Siebenter Teil: Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
- Erster Abschnitt: Zulässigkeit
§ 350 AO
Beschwer
Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.