- Abgabenordnung
 
    
    - Sechster Teil: Vollstreckung
 
    
    - Zweiter Abschnitt: Vollstreckung wegen Geldforderungen
 
    
    - 3. Unterabschnitt: Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
 
    
    - Dritter Abschnitt: Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
 
    
    
    -  1. Unterabschnitt: Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
 
    
     § 329 AO 
    Zwangsgeld
     Das einzelne Zwangsgeld darf 25.000 Euro nicht übersteigen.