BGH, URTEIL vom 4.10.2008,
Az. IX ZR 140/07
Der Beklagte hätte die Parallelität zwischen dem Zinsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 (BVerfGE 84, 239) und dem Steuerfall des Klägers erkennen müssen, weil dessen Gewinne aus Wertpapiergeschäften resultierten, die - ebenso wie Zinseinkünfte - über Banken und Bankendepots und damit im Schutz- und Regelungsbereich des § 30a AO in der seit dem 3. August 1988 geltenden Fassung abgewickelt worden seien.
BGH, URTEIL vom 4.10.2008,
Az. IX ZR 140/07
21 (1) Das Zinsurteil betrifft den damals rund 19 Jahre zurückliegenden Veranlagungszeitraum 1981, für den noch nicht § 30a AO, sondern der sogenannte Bankenerlass in der Fassung vom 31. August 1979 (vgl. BStBl. I 1979, 590) maßgeblich war (vgl. BVerfGE 84 aaO S. 248 f).
FG Köln, Urteil vom 3.2.2008,
Az. 14 K 5045/04
Das BVerfG hat die gesetzlichen Besteuerungsgrundlagen bei den Kapitaleinkünften und den privaten Spekulationsgeschäften deshalb als verfassungswidrig angesehen, weil die Anwendung der allgemeinen Ermittlungsbefugnisse durch besondere Verfahrensregelungen (z. B. Bankenerlass, § 30a AO) eingeschränkt war, so dass dem Gesetzgeber die Ungleichheit bei der Besteuerung zuzurechnen war.
FG Köln, Beschluss vom 4.8.2005,
Az. 10 K 1880/05
Im Bereich der Zinsbesteuerung hat bisher vor allem die Vorschrift des § 30a AO 1977 die Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden bei Bankinstituten einschränkt und eine tatsächliche Gleichbelastung der Steuerpflichtigen verhindert (BVerfG vom 27. Juni 1991 – 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239; vom 9. März 2004 – 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94; vgl. dazu im Einzelnen die Ausführungen des vorlegenden Senats unter 2.).
FG Köln, Beschluss vom 4.8.2005,
Az. 10 K 1880/05
Das Bundesverfassungsgericht hat dem § 30a Abs.3 AO 1977 diese Wertung ebenfalls entnommen, wenn es in seinem Urteil vom 27. Juni 1991 (2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239 [278]) davon ausgeht, dass vor allem das Verbot der Kontrollmitteilungen durch die Nr. 3 des Bankenerlasses (die dem § 30a Abs.3 AO 1977 wörtlich entspricht) der Finanzverwaltung eines der wirksamsten Mittel zur Sachverhaltsaufklärung genommen habe (Tipke, FR 1998, 117 [117]; Wernsmann/Stalbold, StuB 2000, 302 [306], Eckhoff, Rechtsanwendungsgleichheit im Steuerrecht, S. 358; ders., DStR 1997, 1071 [1073]; Laule in Kleineidam, Unternehmenspolitik und Internationale Besteuerung, S. 353; Harenberg, FR 1997, 493).
FG Köln, Beschluss vom 4.8.2005,
Az. 10 K 1880/05
In seiner Entscheidung vom 9. März 2004 (2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94 [125 f.]) hat das BVerfG ausgeführt, dass der Streit um Inhalt und Ausmaß der Vorschrift in der Praxis zu erheblichen Rechtsunsicherheiten geführt habe (so auch Weinreuter/Braun, DStZ 2001, 185 [192]; Rüth, DStZ 2000, 30) und schließlich auch das Vollzugsdefizit bei der Besteuerung der Spekulationsgewinne mit § 30a AO 1977 begründet.
FG Köln, Beschluss vom 4.8.2005,
Az. 10 K 1880/05
80eee) Dass die Einschränkung der Kontrollmöglichkeiten durch die Regelung des 81§ 30a AO 1977 nicht gerechtfertigt werden kann oder gar geboten ist, hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Urteil 27. Juni 1991 (2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239 [278 ff.]) festgestellt und ausgeführt, dass insbesondere die Verfolgung gesamtwirtschaftlicher Belange nicht dadurch erreicht werden darf, dass das materielle Steuergesetz als 'lex imperfecta' angelegt und seine Umsetzung vereitelt wird (zu weiteren Rechtfertigungsversuchen vgl. Rüth, DStZ 2000, 30
FG Köln, Beschluss vom 4.8.2005,
Az. 10 K 1880/05
Es beruht weiterhin insbesondere auf dem vom Gesetzgeber trotz aller Kritik beibehaltenen § 30a AO 1977, der sich nicht der Erkenntnis verschließen durfte, dass das Verfassungsziel der Gleichheit im Belastungserfolg mit dieser Norm nicht zu erreichen ist (vgl. BverfG-Urteil vom 27. Juni 1991 – 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239 [272], das die Vorgängerregelung des § 30a AO 1977 ausdrücklich als Grund des strukturellen Vollzugshindernisses nennt).
FG Köln, Beschluss vom 4.8.2005,
Az. 10 K 1880/05
Das weiter bestehende Hindernis des gesetzmäßigen Steuervollzugs im Bereich der Zinsbesteuerung durch § 30a AO 1977 war dem Gesetzgeber somit stets bewusst (so auch BVerfG vom 9. März 2004 – 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94 [136 f.] für den Bereich der Spekulationsgewinnbesteuerung).
BVerfG, Urteil vom 2.11.2003,
Az. 2 BvL 14/05
Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Effektivierung bestehender Ermittlungsmöglichkeiten durch die Kontenabfrage gemäß § 93 Abs.7, § 93b AO (BVerfGE 112, 284 <294 f.>) greift das Finanzgericht nicht auf.Allein der Verweis auf die Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zu § 30a AO in seinem Urteil zur Zinsbesteuerung betreffend den Veranlagungszeitraum 1981 (BVerfGE 84, 239) und in seinem Urteil zur Besteuerung von privaten Wertpapiergeschäften betreffend die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 (BVerfGE 110, 94) kann eine fundierte Prüfung der sachlichen und rechtlichen Ausgangssituation der Besteuerung von
BVerfG, Urteil vom 2.11.2003,
Az. 2 BvL 14/05
Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Effektivierung bestehender Ermittlungsmöglichkeiten durch die Kontenabfrage gemäß § 93 Abs.7, § 93b AO (BVerfGE 112, 284 <294 f.>) greift das Finanzgericht nicht auf.Allein der Verweis auf die Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zu § 30a AO in seinem Urteil zur Zinsbesteuerung betreffend den Veranlagungszeitraum 1981 (BVerfGE 84, 239) und in seinem Urteil zur Besteuerung von privaten Wertpapiergeschäften betreffend die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 (BVerfGE 110, 94) kann eine fundierte Prüfung der sachlichen und rechtlichen Ausgangssituation der Besteuerung von