- Abgabenordnung
- Sechster Teil: Vollstreckung
- Zweiter Abschnitt: Vollstreckung wegen Geldforderungen
- 1. Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 260 AO
Angabe des Schuldgrundes
Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben.