- Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
- Achtzehnter Abschnitt: Überleitungs- und Übergangsvorschriften
- Erster Unterabschnitt: Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts
§ 118 AMG
§ 84 gilt nicht für Schäden, die durch Arzneimittel verursacht werden, die vor dem 1. Januar 1978 abgegeben worden sind.