- Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
- Achtzehnter Abschnitt: Überleitungs- und Übergangsvorschriften
- Erster Unterabschnitt: Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts
§ 115 AMG
Eine Person, die am 1. Januar 1978 die Tätigkeit eines Pharmaberaters nach § 75 ausübt, bedarf des dort vorgeschriebenen Ausbildungsnachweises nicht.