- Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
- Zweites Kapitel: Leistungen
- Erster Unterabschnitt: Voraussetzungen für die Leistungen
§ 9 ALG
Ausschluß von Leistungen
Für den Ausschluß von Leistungen zur Teilhabe nach diesem Abschnitt gilt § 12 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.