- Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
- Zweites Kapitel: Leistungen
- Siebter Abschnitt: Durchführung
- Drittes Kapitel: Organisation und Datenschutz
- Viertes Kapitel: Finanzierung
- Erster Abschnitt: Finanzierungsgrundsatz und Lagebericht
§ 66 ALG
Finanzierungsgrundsatz
(1) Die Ausgaben eines Kalenderjahres werden durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres gedeckt.
(2) Einnahmen sind insbesondere die Beiträge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben.