- Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
- Zweites Kapitel: Leistungen
- Zweiter Abschnitt: Laufende Geldleistungen
- Erster Unterabschnitt: Renten
- Sechster Titel: Ausschluß und Minderung von Renten
§ 31 ALG
Ausschluß und Minderung von Renten
Für den Ausschluß und die Minderung von Renten gelten die §§ 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.