- Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
- Zweites Kapitel: Leistungen
- Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
- Elfter Unterabschnitt: Finanzierung
§ 115 ALG
Beitragstragung
Personen, die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger beitragspflichtig sind, tragen ihre Beiträge selbst.