- Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
- Zweites Kapitel: Leistungen
- Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
- Zehnter Unterabschnitt: Organisation und Datenschutz
§ 112 ALG
Versicherungskonto
Die landwirtschaftlichen Alterskassen sind verpflichtet, spätestens ab 1. Januar 1997 Versicherungskonten zu führen.