- Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
- Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
- Zweiter Abschnitt: Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
- Siebter Unterabschnitt: Rentenauskunft
§ 108 ALG
Anspruch auf Rentenauskunft
Ein Anspruch auf Rentenauskunft besteht erst ab 1. Januar 1997.