- Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
- Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
- Zweiter Abschnitt: Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
- Vierter Unterabschnitt: Rentenhöhe
§ 102b ALG
Abschlagsfreiheit vorzeitig in Anspruch genommener Altersrenten
Bei der Anwendung des § 23 Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 gilt § 244 Absatz 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.