- Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung
- Fünfter Abschnitt: Organisation
§ 18 AFBG
Übergegangene Darlehensforderungen
Die nach § 14 Absatz 1 auf den Bund übergegangenen Darlehensforderungen werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet und eingezogen.